22 seiner Einsätze in dieser Sache – auch Rechtsanwalt I.________ wiederholt und fundiert in die Akten und Schwierigkeiten des vorliegenden Falles einarbeiten musste, gleichzeitig aber die angemessene Wahrung der Verfahrensinteressen des Beschuldigten im vorliegenden Fall keinen Beizug eines zweiten Rechtsanwaltes rechtfertigte, erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand insgesamt als etwas zu hoch. Die Honorarnote ist mithin unter Berücksichtigung dieses teilweise doppelten Aufwandes leicht zu kürzen. Der Aufwand von Rechtsanwalt I.____