Rechtsanwalt D.________ wurde nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl und der Begründung dazu, am 26. März 2015 durch den Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. pag. 249, pag. 252). Zu diesem Zeitpunkt war die wesentliche Verteidigungsstrategie bereits evident, wurde doch schon in der durch die Rechtsschutzversicherung des Beschuldigten erstellten Begründung zur Einsprache die Problematik mit der Verwertbarkeit der Erstaussagen angesprochen und der Nachtrunk geltend gemacht (vgl. pag.