Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Zu entschädigen sind auch die notwendigen Auslagen der Verteidigung (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, StPO II, 2. Aufl. 2014, N. 15 und 17 zu Art. 429 StPO). Rechtsanwalt D.________ ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat seine Aufwendungen (Honorar und Auslagen) im erstinstanzlichen Verfahren mittels eingereichter Kostennote belegt bzw. beziffert (pag.