Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Aufgrund des oberinstanzlich erfolgenden Freispruchs gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.