ansonsten werden sie grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7‘884.70 (Kosten der Untersuchung CHF 4‘800.00, Kosten des erstinstanzlichen Gerichts CHF 800.00, Auslagen CHF 2‘284.70) zu tragen. 14.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘000.00 festgelegt (vgl. Art.