Gemäss dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am fraglichen Datum nach 12.30 Uhr kein Motorfahrzeug führte und vor 12.30 Uhr keine relevante Blutalkoholkonzentration aufwies. Damit ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte ist von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Fahren in angetrunkenem Zustand, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), angeblich begangen am 20. April 2014 auf der Strecke C.________/AG bis Bern, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung