13. Wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration – d.h. gemäss Art. 2 Bst. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gewichtspromille – ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am fraglichen Datum nach 12.30 Uhr kein Motorfahrzeug führte und vor 12.30 Uhr keine relevante Blutalkoholkonzentration aufwies.