der Beschuldigte nach ca. 12.30 Uhr mit dem Auto gefahren ist, und dass er vor ca. 12.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration in rechtlich relevanter Höhe aufwies. Mithin kann dem Beschuldigten dieser Sachverhalt nicht nachgewiesen werden und es ist, in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo», insofern von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen, als dass der nach Abstellen des Fahrzeugs um ca. 12.30 Uhr im Tiefenauquartier erfolgte Konsum einer unbekann-