zu den Einwänden in der Berufungsbegründung, die sich gegen Überzeugungskraft und Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen richten oder die Nichtbehandlung der Ergänzungsfrage des Beschuldigten an den Gutachter betreffen. 12.4 Fazit Nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verwertungsverbots betreffend der (angeblichen) Erstaussagen des Beschuldigten sowie der aufgrund der Fernwirkung weiteren unverwertbaren Beweismittel – kommt die Kammer zum Schluss, dass nicht ohne erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass