Der geltend gemachte Nachtrunk ist als Hinweis auf einen möglichen Ablauf der Geschehnisse zu sehen, wie er – selbst wenn nicht sehr wahrscheinlich – auch hätte sein können und vorliegend nicht ohne unüberwindliche Zweifel widerlegt werden kann. Hinzu kommen vorliegend auch noch die Aussagen des Zeugen G.________ – der Freund, dem der Beschuldigte vor der Fahrt nach Bern in Luzern einen Besuch abstattete – der vor der Staatsanwaltschaft angab, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei und der Beschuldigte bei ihm auch keinen Alkohol konsumiert habe (pag. 42 Z. 75 ff., Z. 85 f.).