343). Schliesslich können auch aus den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen keine Anhaltspunkte entnommen werden, die den Schluss zuliessen oder auch nur darauf hindeuteten, dass es nicht (ganz oder vorwiegend) der geltend gemachte Alkoholkonsum nach 12.30 Uhr war, der zur gemessenen Blutalkoholkonzentration von 3,28 Promille um 16.30 Uhr führte. So kann in Bezug auf diese Frage auch aus den Aussagen des Beschuldigten,