Tatsächlich machte das Gutachten vom 28. Februar 2016 im Blut des Beschuldigten mit dem hohen Quotienten aus der 1-Propanolkonzentration und der Isobutanolkonzentration sowie der sehr hohen Methanolkonzentration objektive Hinweise dafür aus, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Alkohol aufgenommen bzw. die Alkoholisierung über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten wurde («protahiertes Trinken»). Darauf gründet denn auch die Schlussfolgerung des Gutachters, es sei davon auszugehen, «dass bereits vor 11:00 Uhr eine erhebliche Menge Alkohol im Blut vorhanden war» (pag. 344).