409, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – erst etwas nach 12.30 Uhr in Bern angekommen wäre, würden dadurch die errechneten Trinkmengen nicht unmöglich, da sich diese gemäss dem Gutachten bis 13.30 Uhr auf 7,5 Liter Bier bzw. 2 Liter Wein reduzieren würden. Tatsächlich machte das Gutachten vom 28. Februar 2016 im Blut des Beschuldigten mit dem hohen Quotienten aus der 1-Propanolkonzentration und der Isobutanolkonzentration sowie der sehr hohen Methanolkonzentration objektive Hinweise dafür aus, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Alkohol aufgenommen bzw. die Alkoholisierung über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten wurde («protahiertes Trinken»).