Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte – wie die Vorinstanz andeutete (pag. 409, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – erst etwas nach 12.30 Uhr in Bern angekommen wäre, würden dadurch die errechneten Trinkmengen nicht unmöglich, da sich diese gemäss dem Gutachten bis 13.30 Uhr auf 7,5 Liter Bier bzw. 2 Liter Wein reduzieren würden.