Ob er tatsächlich Bier oder Rotwein getrunken habe, lasse sich aber gutachterlich nicht mehr klären (pag. 343). Wie in der Berufungsbegründung zu Recht vorgebracht wird, kann vorliegend der (ausschliessliche oder zusätzliche) Konsum von Wein nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere die Trinkmenge von 2,5 Litern Wein in den 3 bis 4 Stunden, d.h. deutlich weniger als ein Liter pro Stunde, erachtet die Kammer aber für einen Alkoholiker als durchaus möglich. Hinzu kommt, dass die im Gutachten angegebenen Trinkmengen aufgrund der Wortwahl «bis zu» als Maximalangaben zu verstehen sind. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte – wie die Vorinstanz andeutete (pag.