18 Dass die Tatsache, dass kein Leergut aufgefunden wurde, vorliegend zumindest kein gewichtiges Indiz gegen einen Alkoholkonsum vor Ort darstellt, wurde bereits ausgeführt (E. 12.2 oben). In Bezug auf die Trinkmenge ist dem Gutachten vom 28. Februar 2016 zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter Annahme, dass er vor 12.30 Uhr keinen Alkohol konsumiert hat, eine Menge von bis zu ca. 9 Litern Bier oder 2,5 Litern Rotwein und unter Annahme, dass er vor 13.30 Uhr keinen Alkohol konsumiert hat, eine Menge von bis zu 7,5 Litern Bier oder 2 Litern Rotwein getrunken haben müsste. Ob er tatsächlich Bier oder Rotwein getrunken habe, lasse sich aber gutachterlich nicht mehr klären (pag.