12.3 Zur Frage, welche Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden kann Ausgehend davon, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt hat, bleibt damit zu klären, ob er im Zeitraum, in dem er erwiesenermassen Auto fuhr – d.h. von ca. 10.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr – einen Blutalkoholwert in rechtlich relevanter Höhe aufwies und wenn ja, wie hoch dieser war. Hierfür müsste zunächst und vor allem der geltend gemachte Nachtrunk widerlegt werden können.