Demnach ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bereits um 12.30 Uhr oder kurz danach im Tiefenauquartier eintraf und danach nicht mehr mit dem Auto fuhr. 12.3 Zur Frage, welche Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden kann Ausgehend davon, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt hat, bleibt damit zu klären, ob er im Zeitraum, in dem er erwiesenermassen Auto fuhr – d.h. von ca. 10.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr – einen Blutalkoholwert in rechtlich relevanter Höhe aufwies und wenn ja, wie hoch dieser war.