Schliesslich kann in Bezug auf die Frage, wann der Beschuldigte vor Ort eintraf, auch aus dem Gutachten vom 4. April 2016 nichts Entscheidendes entnommen werden. Insgesamt kommt die Kammer damit zum Schluss, dass das vom Beschuldigten geschilderte Szenario, dass er längere Zeit vor Ort war und erst viel später den Pannendienst avisierte – wenn auch nicht sehr wahrscheinlich – so doch praktisch möglich war und durch die vorhandenen Beweismittel nicht mit genügender Sicherheit widerlegt werden kann.