Hierfür spricht auch, dass das Pack Bier im Auto angebrochen war, die leeren Bierflaschen aber nicht aufgefunden (und damit womöglich entsorgt) wurden. Auch die Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten stellen vorliegend kein Indiz dar, dass er erst am späten Nachmittag vor Ort eintraf, sondern können höchstens dazu führen, dass diese Angaben einem anderen als erwiesen erachteten Ablauf nicht entgegenstehen. Hinzu kommt, dass die ausgemachten Widersprüche im Aussageverhalten mit den (angeblichen) Erstaussagen des Beschuldigten vorliegend aufgrund der Unverwertbarkeit ausser Betracht fallen.