Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass gutachterlich nicht geklärt werden konnte, ob der Beschuldigte Wein oder Bier (oder beides) trank, wäre es durchaus möglich gewesen, dass sich der Beschuldigte mit Wein betrank, womit eine ungleich kleinere Menge an Leergut, 2 bis 3 leere Weinflaschen, zu entsorgen bzw. verstecken gewesen wäre. Aufgrund der offenkundigen Gewöhnung des Beschuldigten an den Alkohol ist davon auszugehen, dass es ihm trotz Alkoholisierung möglich gewesen wäre, eine solche Menge an Leergut zu entsorgen bzw. zumindest so zu deponieren,