So steht im Anzeigerapport lediglich, dass im Fahrzeug keine leeren Flaschen aufgefunden worden seien (pag. 4) und es wurden keine Abfallkübel oder Container in der näheren Umgebung durchsucht (vgl. pag. 26 Z.160 ff.; pag. 33 Z. 195 f.). Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass gutachterlich nicht geklärt werden konnte, ob der Beschuldigte Wein oder Bier (oder beides) trank, wäre es durchaus möglich gewesen, dass sich der Beschuldigte mit Wein betrank, womit eine ungleich kleinere Menge an Leergut, 2 bis 3 leere Weinflaschen, zu entsorgen bzw. verstecken gewesen wäre.