Den Einwand des Beschuldigten, er habe diese «aus Charakter» weggeräumt, hält sie vor allem aufgrund der anzunehmenden Menge an Leergut und der Alkoholisierung des Beschuldigten als unwahrscheinlich. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Polizisten kein Leergut fanden, wenn überhaupt, nur als einen sehr schwachen Hinweis gegen die Darstellung des Beschuldigten gewertet werden kann. Aus den Angaben hierzu in den Akten und den Aussagen der Polizisten kann nämlich geschlossen werden, dass der Suche nach Leergut keine grosse Bedeutung beigemessen wurde. So steht im Anzeigerapport lediglich, dass im Fahrzeug keine leeren Flaschen aufgefunden worden seien (pag.