Allerdings kann nur aufgrund dessen, dass diese Sachverhaltshypothese plausibler und auch wahrscheinlicher erscheint, nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sache anders – insbesondere so wie vom Beschuldigten geschildert – vor sich ging. Als weiteres Indiz gegen die Darstellung des Beschuldigten nennt die Vorinstanz die Tatsache, dass im Auto und unmittelbar drum herum kein Leergut aufgefunden wurde. Den Einwand des Beschuldigten, er habe diese «aus Charakter» weggeräumt, hält sie vor allem aufgrund der anzunehmenden Menge an Leergut und der Alkoholisierung des Beschuldigten als unwahrscheinlich.