woraus er aus Frust sturzhaft Alkohol getrunken und erst Stunden später den Pannendienst informiert habe –, sieht die Vorinstanz im Wesentlichen deshalb als widerlegt, weil sie es zwar als theoretisch möglich, aber absolut wirklichkeitsfremd und abwegig erachtet, dass jemand 3 bis 4 Stunden mit dem Beizug des Pannendienstes zuwartet und das Fahrzeug dann gleichwohl stehen lässt. Die Kammer teilt diese Einschätzung insofern, als es zwar der «logischere und überzeugendere» Ablauf sein mag, dass der Beschuldigte erst später dort eintraf, der Versuch des Reifenwechsels aufgrund der Alkoholisierung misslang und daher zeitnah der Pannendienst avisiert wurde.