359 Z. 21 f.), was bei einer längeren Landüberfahrt von Luzern und Bern zweifellos der Fall gewesen wäre. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der (verwertbaren) Beweismittel in den Akten, insbesondere der von der Vorinstanz genannten Indizien, dennoch indirekt nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte erst später in Bern ankam oder aber, ob im Zweifel davon auszugehen ist, dass er bereits um 12.30 Uhr oder kurz danach vor Ort eintraf. Den Ablauf der Geschehnisse, wie ihn der Beschuldigte sinngemäss schildert – nämlich, dass er bereits früh im Tiefenauquartier eingetroffen sei und dort den Pneuwechsel vergeblich selbst habe vornehmen wollen, woraus er aus Frust sturzhaft