Rechnet man dem – wie es die Vorinstanz ermittelt hat (pag. 387, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – eine Fahrtzeit von Luzern an die Tiefenaustrasse in Bern (über Land, ohne Verkehr und auf direktem Weg) von mindestens 1,5 Stunden hinzu, folgt daraus, dass der Beschuldigte frühestens ab ca. 12.30 Uhr vor Ort gewesen sein konnte. Dafür, dass der Beschuldigte erst später oder sogar, wie die Vorinstanz annahm, erst kurz vor Benachrichtigung der Versicherung im Tiefenauquar-