der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf das Gericht die beschuldigte Person nicht verurteilen, wenn nach objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise.