15 schrift umfasst, ohnehin zu verneinen und im Übrigen könne daraus auch keine Rückschlüsse bezüglich des vorherigen Fahrverhaltens gezogen werden. Damit sei im Sinne eines Beweisergebnisses festzuhalten, dass der Beschuldigte erst nachdem er um ca. 12.30 Uhr sein Fahrzeug an der Tiefenaustrasse abstellte, damit begann, eine unbekannte Menge Bier und/oder Rotwein zu trinken und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der Nähe Leergut befunden habe (pag. 518, S. 18 der Berufungsbegründung).