Auch in Bezug auf das Leergut sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die leeren Flaschen entsorgt habe. Es wäre Aufgabe der Polizei gewesen, in der Umgebung nach leeren Flaschen zu suchen und die Tatsache, dass keine leeren Flaschen aufgefunden worden seien, könne die Annahme des ausschliesslichen Nachtrunks nicht widerlegen (pag. 517, S. 17 der Berufungsbegründung). Die von der Vorinstanz als bestritten behandelte Frage, ob der Beschuldigte nach Reparatur des Reifens die Weiterfahrt beabsichtigt habe, sei irrelevant, nicht von der Anklage-