In Anbetracht der damaligen Situation des Beschuldigten erschienen die im Gutachten berechneten Trinkmengen keineswegs abwegig, sondern sogar sehr gut möglich. Die Vorinstanz habe in ihrer Argumentation zudem einzig auf den Konsum von Bier abgestellt und denjenigen von Wein nicht berücksichtigt, obwohl das Gutachten einen Mischkonsum gerade nicht ausgeschlossen habe. Auch in Bezug auf das Leergut sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte die leeren Flaschen entsorgt habe.