der Berufungsbegründung). So sei eine Begleitstoffanalyse nicht geeignet, Angaben zu den tatsächlich konsumierten Getränken und zum exakten zeitlichen Verlauf einer Alkohlaufnahme zu machen; solange aber, wie vorliegend, die tatsächliche Alkoholaufnahme unbekannt sei, seien Angaben zu nicht widerlegbaren Anteilen eines Nachtrunkes weitgehend spekulativ. In Anbetracht der damaligen Situation des Beschuldigten erschienen die im Gutachten berechneten Trinkmengen keineswegs abwegig, sondern sogar sehr gut möglich.