vor und während der Fahrt Alkohol trank. Aufgrund seines damals täglichen Konsums muss davon ausgegangen werden, dass A.________ bereits am Morgen vor der Abfahrt eine hohe Blutalkoholkonzentration aufwies. Das Gutachten des IRM vom 18.02.2015, wonach der Beschuldigte bei Fahrtbeginn und vor dem Trinken eines Liters Rotwein etwa 1.82 Promille gehabt haben müsste, ist diesbezüglich nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Polizisten bei der Anhaltung angab, zwischen Luzern und Bern Pausen gemacht zu haben, während derer er ebenfalls weiter getrunken hat.