409, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der Frage, wann der Beschuldigte den Alkohol, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 3,28 Promille führte, trank – ob vor, während oder nach der Fahrt nach Bern –, legte sie schliesslich folgenden rechtserheblichen Sachverhalt ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde (pag. 410 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht erachtet es als erstellt, dass A.________ vor und während der Fahrt Alkohol trank