14 des Beschuldigten Ungereimtheiten und Widersprüche aus, und es spräche auch das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2016 der Darstellung des Beschuldigten entgegen. Insgesamt qualifizierte sie den geltend gemachten Nachtrunk als Schutzbehauptung und erachtete es so als erstellt, dass der Beschuldigte am 20. April 2014 alkoholisiert sein Auto gelenkt hat (pag. 409, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).