Die Vorinstanz machte weitere Indizien aus, die gegen einen Nachtrunk sprechen würden, so im Umstand, dass im Auto und (unmittelbar) darum herum kein Leergut gefunden worden sei, wobei sie den Einwand des Beschuldigten, er habe es entsorgt, als unglaubhaft erachtete. Die Trinkmenge, die der Beschuldigte bei ausschliesslichem Trinken ab 12.30 Uhr hätte trinken müssen, stufte die Vorinstanz als höchst unwahrscheinlich ein. Weiter machte die Vorinstanz im Aussageverhalten