10. Würdigung der Vorinstanz Unter Berücksichtigung einer mit dem Routenplaner von Google Maps auf 1,5 Stunden berechneten Fahrzeit von Luzern an die Tiefenaustrasse in Bern, erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte frühestens ab ca. 12.30 Uhr habe vor Ort gewesen sein können (pag. 387, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dennoch erachtete sie (pag.