sowie die vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau edierten Administrativakten (pag. 58 ff.). Für die detaillierte Auflistung der objektiven Beweismittel und die Wiedergabe derer wesentlichen Inhalte kann – soweit es sich dabei nicht um Dokumente oder Passagen geht, die unverwertbar sind – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 391 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer – abgesehen von den unverwertbaren, geschwärzten Passagen – die Zeugenaussagen von Polizist E.________ aus der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2015 (pag.