9. Bestrittener Sachverhalt und Beweismittel Zentrales Element des bestrittenen und rechtserheblichen Sachverhalts, das nachfolgend geklärt werden muss, ist, wann der Beschuldigte an der Tiefenaustrasse in Bern eintraf bzw. seine Autofahrt dort beendete und ob er zu diesem Zeitpunkt und der Fahrt davor eine Blutalkoholkonzentration in rechtlich relevanter Höhe aufwies. Der Kammer liegen zunächst diverse objektive Beweismittel vor, so – soweit verwertbar – der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 7. Mai 2014 inklusive Beilagen (pag. 2 ff.), der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM Bern vom 27. Mai 2014 (pag.