8. Unbestrittener Sacherhalt Für die Darstellung des unbestrittenen Sachverhalts kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 386 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und die nachfolgenden Ausführungen darauf beschränkt werden, das unbestrittene Geschehen am 20. April 2014 seinem wesentlichen Inhalte nach wiederzugeben: Am besagten Ostersonntag fuhr der Beschuldigte am Vormittag von seinem Wohnort C.________/AG los zu einem sog. «Osterhike». Um ca. 10.15 Uhr traf der Beschuldigte bei seinem Freund G.________ in Luzern