Die als unverwertbar qualifizierten Beweismittel bzw. die Dokumente, die unverwertbare Passagen beinhalten, werden aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und nötigenfalls durch eine an den entsprechenden Stellen geschwärzte Kopie ersetzt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO).