Unbesehen dieser Einschätzung bleibt hierzu festzuhalten, dass auch die Annahme der Verwertbarkeit nichts daran zu verändern vermag, dass – wie noch zu zeigen sein wird (E. 12.2–12.4 unten) – dem Beschuldigten das Fahren in fahrunfähigem Zustand nicht nachgewiesen werden kann und er demzufolge freizusprechen ist. Die als unverwertbar qualifizierten Beweismittel bzw. die Dokumente, die unverwertbare Passagen beinhalten, werden aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und nötigenfalls durch eine an den entsprechenden Stellen geschwärzte Kopie ersetzt (vgl. Art.