Auch ohne diese Angaben hätte vorliegend ein Bedarf an gutachterlicher Klärung durch eine Begleitstoffanalyse bestanden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit – auch hier allenfalls unter Zugrundelegung entsprechender Annahmen – zu denselben wesentlichen Schlüssen geführt hätte. Unbesehen dieser Einschätzung bleibt hierzu festzuhalten, dass auch die Annahme der Verwertbarkeit nichts daran zu verändern vermag, dass – wie noch zu zeigen sein wird (E. 12.2–12.4 unten) – dem Beschuldigten das Fahren in fahrunfähigem Zustand nicht nachgewiesen werden kann und er demzufolge freizusprechen ist.