So sind zwar auch hier die unverwertbaren (angeblichen) Angaben des Beschuldigten zur Alkoholaufnahme aufgeführt (vgl. pag. 341). Soweit ersichtlich, stützen die wesentlichen Schlüsse des Gutachters, dass nicht mehr gesagt werden könne, ob Bier oder Wein getrunken worden sei, dass – unter der Annahme, es sei vor 12.30 Uhr kein Alkohol aufgenommen worden – rechnerisch von einem Konsum von bis zu 9 Litern Bier bzw. 2.5 Litern Rotwein auszugehen sei und dass die gemessenen Blutwerte (Quotient aus der 1-Propanol- und der Isobutanolkonzentration, extrem