Entgegen der Argumentation des Beschuldigten in der Berufungsbegründung (pag. 512, S. 12 der Berufungsbegründung) für verwertbar hält die Kammer das forensisch-toxikologische Aktengutachten des IRM Bern vom 4. April 2016 (pag. 338–344) respektive die darin enthaltenen Befunde der chemischtoxikologischen Untersuchungen (Begleitstoffanalyse) des IRM Freiburg im Breisgau vom 28. Februar 2016 (pag. 341–344). So sind zwar auch hier die unverwertbaren (angeblichen) Angaben des Beschuldigten zur Alkoholaufnahme aufgeführt (vgl. pag. 341).