10 rechtmässig und ohne den Erstbeweis zu erheben (vgl. GLESS, Basler Kommentar, N. 95 und 97 zu Art. 141 StPO). Vorliegend sind die unverwertbaren (angeblichen) Erstaussagen des Beschuldigten gegenüber den Polizisten zunächst notwendige Voraussetzung für die Zeugenaussagen der beiden Polizisten, soweit diese nicht ihre sonstigen sinnlichen Wahrnehmungen vor Ort, sondern die angeblichen Angaben und Aussagen des Beschuldigten zum Gegenstand haben oder wiedergeben.