Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Mithin ist zu fragen, ob im konkreten Einzelfall aus Sicht der Strafbehörden vor Erlangung des illegalen Beweises praktisch eine naheliegende Möglichkeit bestand, den Zweitbeweis