137), der in den edierten Administrativakten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau enthalten ist. Die vorgenannten Beweismittel werden aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und durch eine an den entsprechenden Stellen geschwärzte Kopie ersetzt (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). 6.4 Folgen und Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes Ermöglicht ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art.