141 Abs. 2 StPO). Da das Fahren in fahrunfähigem Zustand als Vergehen keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstellt, sind die nicht protokollierten Erstaussagen und Angaben des Beschuldigten, die er angeblich vor Ort gegenüber den Polizisten gemacht haben soll, unabhängig davon, in welchem Dokument sie wiedergegeben werden, (zumindest zuungunsten des Beschuldigten) nicht verwertbar und dürfen insbesondere nicht einer Verurteilung zugrunde gelegt werden.