9 (pag. 7) ersichtlich. In diesem Dokument sind aber keine Aussagen des Beschuldigten enthalten und die Unterschrift dient, wie auf dem Formular ausdrücklich vermerkt ist, lediglich als Empfangsbestätigung. Weiter wurden die dem Beschuldigten gestellten Fragen und Antworten nicht festgehalten. Damit setzte sich die Polizei vorliegend gleich mehrfach über Bestimmungen hinweg, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch durch sie einzuhalten sind (vgl. Botschaft, a.a.O., 1155).